Das KJHG ordnet das Verhältnis zwischen den Öffentlichen und den Freien Trägern der Jugendhilfe (Öffentliche Träger) nach dem Prinzip der Subsidiarität. Es werden die Leistungen der Jugendhilfe behandelt (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Erziehung in der Familie, Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfen zur Erziehung (Erziehungshilfen)). Außerdem werden die anderen Aufgaben der Jugendhilfe dargestellt (Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern (Kindheit) und Jugendlichen, Pflegekinder, Betriebserlaubnis, Aufsicht über Einrichtungen, Mitwirkung beim Familiengericht und beim Vormundschaftsgericht, Adoption, Jugendgerichtshilfe, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche).
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