Nach §30 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) soll der Erziehungsbeistand das Kind (Kindheit) oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen (Erziehungshilfen) unterstützen und seine Verselbstständigung fördern. Dabei soll das soziale Umfeld des Minderjährigen einbezogen und der Bezug zur Familie erhalten bleiben. Auf Erziehungsbeistandschaft besteht ein Rechtsanspruch. Erziehungsbeistandschaft wird durch hauptamtliche Fachkräfte (Professionalisierung) des Jugendamts oder der Freien Träger der Jugendhilfe ausgeführt.Die Erziehungsbeistandschaft ist auf längere Zeit angelegt. Sie erfordert die Bereitschaft zur Mitwirkung des Minderjährigen und wird deshalb heute in der Regel auf freiwilliger Basis angewendet. Allerdings kann ein Jugendrichter nach §12 Jugendgerichtsgesetz (JGG) einen Minderjährigen verpflichten, Erziehungsbeistandschaft in Anspruch zu nehmen (Jugendstrafrecht).