In §105 JGG ist näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Falle eines Heranwachsenden (im Alter zwischen 18 und 21 Jahren) Regelungen des Jugendstrafrechts anzuwenden sind. Straftäter unter 14 Jahren (Kindheit) sind noch nicht strafmündig (Kindesrecht, Altersgrenze).
Der Erziehungsgedanke ist bestimmend für das Jugendstrafrecht. Darauf spezialisierte Jugendgerichte und Jugendstaatsanwaltschaften sorgen für die Umsetzung dieser Zielvorstellung.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen arbeiten insbesondere in der Jugendgerichtshilfe bei den Jugendämtern, in den Jugendstrafanstalten und als Bewährungshelfer für jugendliche Straftäter (Bewährungshilfe, Jugend). Sie müssen dabei eng mit den Jugendrichtern kooperieren, was den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zum jugendlichen Straftäter erschweren kann.
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