Kritik an den Ergebnissen der jugendsoziologischen Studien wurde immer wieder geäußert, weil häufig spektakuläre Jugendprobleme im Mittelpunkt des Forschungsinteresses standen und das Verhalten der Mehrzahl der Jugendlichen mit einer unauffälligen Entwicklung unbeachtet blieb.
Die Bundesregierung ist durch die Bestimmung in §84 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verpflichtet, dem Bundestag und dem Bundesrat im Abstand von vier Jahren einen Jugendbericht vorzulegen. Diese Jugendberichte stützen sich auf breit angelegte jugendsoziologische Studien, die entweder von einer Expertenkommission erarbeitet werden oder deren Ergebnisse aus den repräsentativen Untersuchungen großer Forschungsinstitute stammen (empirische Sozialforschung). Diese Jugendberichte, die regelmäßig auch über die Einrichtungen der Jugendhilfe informieren, sind zum wichtigen Studienmaterial für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen geworden. Das gilt auch für die Jugendberichte, die von Landesregierungen vorgelegt werden.
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