Nach der Regelung in §1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat die Jugendhilfe die Aufgabe, das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu verwirklichen. Das KJHG regelt die Verfahren und Zuständigkeiten umfassend.Die Jugendhilfe wird von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und von Trägern der freien Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Selbsthilfe) erbracht. Deren Verhältnis zueinander berücksichtigt das Prinzip der Subsidiarität.