Einen Rechtsanspruch auf einen freien Platz im Kindergarten gab es ursprünglich im Jugendhilferecht nicht. Dieser Anspruch wurde erst durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Jahr 1992 in das novellierte KJHG (§24) eingebracht (Schwangerschaftskonfliktberatung). Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder außerdem zu einem bedarfsgerechten Ausbau der anderen Tageseinrichtungen für Kinder. Wesentlich sind hier die Bestimmungen der Bundesländer zur Ausgestaltung.
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