| Der Kindergarten ist eine Form der Tageseinrichtungen für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Nach §22 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) gehört es zu den Aufgaben eines Kindergartens, die Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen. Das Angebot des Kindergartens soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Einen Rechtsanspruch auf einen freien Platz im Kindergarten gab es ursprünglich im Jugendhilferecht nicht. Dieser Anspruch wurde erst durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) im Jahr 1992 in das novellierte KJHG (§24) eingebracht (Schwangerschaftskonfliktberatung). Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder außerdem zu einem bedarfsgerechten Ausbau der anderen Tageseinrichtungen für Kinder. Wesentlich sind hier die Bestimmungen der Bundesländer zur Ausgestaltung. |