| Das Kindergeld ist eine Form des Familienlastenausgleichs, der in den §§62ff. Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist. Dort wird auch die indirekte Form des Familienlastenausgleichs, der Kinderfreibetrag, behandelt (§32 EStG). Kindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist die Familienkasse (Sozialadministration) bei den Arbeitsämtern. Familienkassen gibt es auch bei den Arbeitgebern des Öffentlichen Diensts für ihre Mitarbeiter. Die Familienkassen sind im Auftrag der Finanzverwaltung tätig. Eine Überprüfung des Einkommens findet nicht statt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Seit dem 01.01.2002 beträgt das Kindergeld monatlich je 154€ für das erste, zweite und dritte Kind. Für jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld 179€ monatlich. |