| Nach §11 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) sind Sozialleistungen die nach dem SGB I vorgesehenen- Dienstleistungen,
- Sachleistungen und
- Geldleistungen.
Im einzelnen handelt es sich bei den Sozialleistungen (Träger der Sozialen Arbeit) um - die Ausbildungsförderung,
- die Arbeitsförderung,
- die Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerschaftskonfliktberatung),
- die Leistungen der Pflegeversicherung,
- die Leistungen der Unfallversicherung,
- die Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte,
- die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden,
- das Kindergeld und das Erziehungsgeld,
- das Wohngeld (Wohnungspolitik),
- die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, wobei die persönliche und die erzieherische (Erziehung) Hilfe zu den Dienstleistungen gehört, und
- die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (schwerbehindert, persönliches Budget).
Obwohl das Recht der Sozialhilfe noch nicht als gesondertes Buch in das SGB integriert wurde, sind wegen der Regelung in Artikel II §1 SGB I auch die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Sozialleistungen zu bezeichnen. |