Nach §2 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben beziehungsweise im Bundesgebiet auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 SGB IX beschäftigt sind. Die Feststellung der so genannten Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt auf Antrag beim Versorgungsamt. In diesem Feststellungsverfahren werden das Ausmaß der Funktionseinschränkungen aufgrund eines Gesundheitsschadens, der daran anknüpfende GdB und die Merkzeichen ermittelt (siehe auch §69 SGB IX). Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt durch den Schwerbehindertenausweis. |
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