Die Schweigepflicht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ist in §203 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe (Freiheitsentziehung) oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere wenn es zum persönlichen Lebensbereich gehört, offenbart, das ihm in seiner Berufstätigkeit bekannt geworden ist. Diese Strafvorschriften werden nicht wirksam, wenn der Betroffene der Weitergabe seines Geheimnisses zugestimmt hat oder wenn ein Gesetz zur Weitergabe verpflichtet, etwa §138 StGB oder §124 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wenn die Weitergabe nach §34 StGB gerechtfertigt ist oder ein Zeugnisverweigerungsrecht fehlt. Diese Schweigepflicht gilt außerdem für Angehörige anderer Berufe wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen (Psychologie), Steuerberater (Professionalisierung) und für die Inhaber bestimmter Funktionen wie Berater in Ehe-, Erziehungs-, Familien- oder Suchtberatungsstellen (Beratungsstelle, Erziehungsberatung, Familienberatung, Sucht). Neben dem Datenschutz, zum Beispiel in der Form des Schutzes der Sozialdaten nach dem Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X), und der Schweigepflicht nach §203 StGB sind zusätzlich noch Vorschriften zum Schutz des Dienst- oder Amtsgeheimnisses nach §39 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder §9 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu berücksichtigen. |
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