Diese Schweigepflicht gilt außerdem für Angehörige anderer Berufe wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen (Psychologie), Steuerberater (Professionalisierung) und für die Inhaber bestimmter Funktionen wie Berater in Ehe-, Erziehungs-, Familien- oder Suchtberatungsstellen (Beratungsstelle, Erziehungsberatung, Familienberatung, Sucht).
Neben dem Datenschutz, zum Beispiel in der Form des Schutzes der Sozialdaten nach dem Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X), und der Schweigepflicht nach §203 StGB sind zusätzlich noch Vorschriften zum Schutz des Dienst- oder Amtsgeheimnisses nach §39 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder §9 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu berücksichtigen.
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