Ein Zeugnisverweigerungsrecht auf der Basis persönlicher Beziehungen haben Verwandte, Verlobte, Verheiratete und Verschwägerte. Im Einzelfall sind die genauen Bestimmungen zu prüfen, weil es zahlreiche Ausnahmevorschriften zu beachten gilt. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nur bei bestimmten Berufen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Geistliche, Anwälte (Professionalisierung), Abgeordnete und Journalisten. Für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ist die Lage im Einzelfall entscheidend, weil von Bedeutung ist, ob es sich um einen Strafprozess oder einen Zivilprozess handelt. Außerdem ist zu beachten, dass Sozialarbeitern und Sozialpädagogen nicht in jedem Arbeitsfeld ein Zeugnisverweigerungsrecht in gleichem Umfang zugestanden wird.
Vom Zeugnisverweigerungsrecht ist das Auskunftsverweigerungsrecht und die verweigerte Aussagegenehmigung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu unterscheiden.
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