Die Jugendgerichtshilfe nimmt eine wesentlich anspruchsvollere Aufgabe wahr als die Gerichtshilfe für Erwachsene. Sie hat eine eigenständige Rolle im Verfahren vor dem Jugendgericht. Der für das Jugendstrafrecht bestimmende Erziehungsgedanke wird wesentlich durch den Beitrag der Jugendgerichtshilfe umgesetzt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht den Vertretern der Jugendgerichtshilfe nicht zu.
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