Die sachliche Zuständigkeit ordnet nach dem Inhalt der Aufgabe. Zum Beispiel ist das Jugendamt für alle Fragen zuständig, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) angesprochen werden, während das Sozialamt solche Aufgaben nicht behandelt. Die örtliche Zuständigkeit regelt sich unter dem Gesichtspunkt der Region. Danach ist das Jugendamt für eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis als Öffentlicher Träger der Jugendhilfe zuständig, während das Landesjugendamt diese Aufgabe für ein ganzes Bundesland (in einigen Ländern auch nur für den Teil eines Bundeslandes) wahrnimmt. Die funktionale Zuständigkeit ordnet die Innenverhältnisse einer sachlich und/oder örtlich zuständigen Organisation. Dies ist etwa der Fall, wenn das Jugendamt im Innenverhältnis eine Abteilung für die Erziehungshilfen und eine andere für die Jugendgerichtshilfe zuständig erklärt.
Vorrangige oder nachrangige Zuständigkeiten regeln das Verhältnis verschiedener Beteiligter, zum Beispiel welcher Sozialleistungsträger seine Möglichkeiten vor dem anderen abklären muss. So regelt zum Beispiel §30 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX), dass heilpädagogische Leistungen als Teil der Komplexleistungen primär vom Träger der medizinischen Rehabilitation zu finanzieren sind. Gute Zuständigkeitsregelungen führen zu eindeutigen Zuständigkeiten und vermeiden uneindeutige Verhältnisse. Wenn die Öffentliche Verwaltung ihre Zuständigkeit nicht beachtet, kann das zur Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit oder zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen.
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