Als Arbeitshilfe wird in der multiperspektivischen Fallarbeit empfohlen, einen Fall von drei möglichen Perspektiven ausgehend zu behandeln: "Fall von", "Fall für" und "Fall mit" (Fallanalyse).
Im "Fall von" wird die Ebene des Verwaltungshandelns (Öffentliche Verwaltung) angesprochen. So kann es sich zum Beispiel um einen Fall von Eingliederungshilfe handeln oder um einen Fall von Erziehungshilfe. Es geht um die richtige Wahrnehmung des Falles in rechtlicher Perspektive.
Im "Fall für" steht die Zuständigkeit im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Welche Personen und Institutionen, etwa die Schule, das Gericht, der Arbeitgeber oder der Facharzt, sind ebenfalls zuständig? Damit ist der Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge in seiner Arbeit auch abhängig von der fachlichen Kompetenz der anderen Beteiligten am Fall (Koordination), auf die er gegebenenfalls ausdrücklich verweisen muss.
Im "Fall mit" geht es um die konkrete sozialpädagogische Arbeit mit dem Klienten. Wenn der Klient eine angebotene Hilfe akzeptiert, ergibt sich daraus eine konkrete Zusammenarbeit mit dem Sozialpädagogen zur Lösung des Problems. Die multiperspektivische Fallarbeit verläuft in Phasen, von der Anamnese über die Diagnose und Intervention zur Evaluation.
1 (625) |
|||
|
|||
2 (626) |
|||
|