Im juristischen Sinne spricht man von rechtlichen Institutionen (Rechtsinstituten). Damit sind Rechtseinrichtungen gemeint, wie zum Beispiel der Güterstand (Familienrecht), die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Öffentliche Verwaltung) oder der Nachrang Öffentlicher Träger in der Sozialen Arbeit (Subsidiarität). Einige Verfassungsbestimmungen werden als so wichtig angesehen, dass sie nicht verändert werden dürfen. Hier spricht man von der Institutionsgarantie im Grundgesetz (GG). Eine solche Institutionsgarantie gilt zum Beispiel für die Ehe (Eherecht), die Familie, das Eigentum und die kommunale Selbstverwaltung (Kommune, Pflichtaufgaben).
In der Sozialarbeit/Sozialpädagogik wird Institution häufig gleichgesetzt mit Organisation.
Umgangssprachlich bezeichnet Institution eine öffentliche Einrichtung, die dem Wohl oder dem Nutzen der Allgemeinheit dient.
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