Im weiteren Verständnis sind damit alle Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und die Träger der Sozialhilfe gemeint. So spricht das Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) in §12 von Leistungsträgern für Sozialleistungen. Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Stellen wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Arbeit, die Ämter für Ausbildungsförderung, die Hauptfürsorgestellen beziehungsweise Integrationsämter, die Krankenkassen, die Pflegekassen, die Jugendämter, die Sozialämter und die Familienkassen (Familie, Träger der Sozialen Arbeit, Sozialadministration).
Im engeren Sinne bezieht sich der Begriff Öffentliche Träger auf die behördlichen Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe in Abgrenzung zu den dort tätigen Freien Trägern.
So regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) für den Leistungsbereich der Jugendhilfe ausdrücklich ein Nebeneinander von Freien und Öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (§3 KJHG, Subsidiarität). Öffentliche Träger der Jugendhilfe werden nach örtlichen und überörtlichen Trägern (§69 KJHG) unterschieden. Örtliche Träger sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Das Landesrecht kann unter bestimmten Bedingungen regeln, dass auch kreisangehörige Kommunen zu örtlichen Trägern bestimmt werden. Ebenfalls durch das Landesrecht wird festgelegt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist.
Für den Bereich der Sozialhilfe wird in §3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festgelegt, dass örtliche und überörtliche Träger in diesem Bereich tätig werden. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach §96 BSHG die kreisfreien Städte und die Landkreise. Nach landesrechtlichen Bestimmungen können daran auch die kreisangehörigen Kommunen beteiligt werden. Durch Landesrecht wird ebenfalls festgelegt, wer überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist. In §10 BSHG wird das Verhältnis dieser Öffentlichen Träger der Sozialhilfe zu den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaften) sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (Wohlfahrtsverbände) nach dem Prinzip der Subsidiarität geregelt.
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