Die Träger der Sozialen Arbeit werden in Öffentliche Träger und Freie Träger unterschieden. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nennen ausdrücklich Träger der Jugendhilfe (§3 KJHG) und Träger der Sozialhilfe (§§9 und 96 BSHG). Darüber hinaus bezeichnet §12 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) Leistungsträger als zuständig für die Sozialleistungen. In Fachdiskussionen sind daraus auch die Begriffe "Leistungserbringer der Sozialen Arbeit", "Leistungsträger" oder "Sozialleistungsträger" entwickelt worden. Bei den im SGB I in den §§18 bis 29 genannten Leistungsträgern handelt es sich um:- die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung,
- die Bundesanstalt für Arbeit für die Arbeitsförderung und die Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand,
- die Krankenkassen und die Bundesknappschaft für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Schwangerschaftskonfliktberatung),
- die Pflegekassen für die Leistungen der Pflegeversicherung,
- die Berufsgenossenschaften und entsprechende Stellen für die Leistungen der Unfallversicherung,
- die Landesversicherungsanstalten (LVA), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Bundesknappschaft und die landwirtschaftlichen Alterskassen für die Leistungen der Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte,
- die Versorgungsämter und andere Einrichtungen für die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden,
- die Familienkassen und andere Einrichtungen für das Kindergeld und das Erziehungsgeld,
- die nach Landesrecht bestimmten Leistungsträger für das Wohngeld (Wohnungspolitik),
- die Landkreise und kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, welche durch Landesrecht dazu berechtigt wurden, für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach Landesrecht bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Gesundheitsämter für Leistungen der Sozialhilfe und
- die Arbeitsämter, die Bundesanstalt für Arbeit, die Integrationsämter, die Jugendämter, die Sozialämter und andere Stellen für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (schwerbehindert).
Soziale Leistungen werden vom zuständigen Träger der Sozialleistungen bewilligt. Dieser muss die Leistungen jedoch nicht selbst erbringen. Leistungserbringer sind häufig Freie Träger und gelegentlich Kommunen mit ihren Sozialen Diensten und Einrichtungen. Einzelne Sozialgesetze bestimmen entweder ausdrücklich einen Vorrang der Freien Träger (§§93 BSHG, 4 KJHG) oder sie beschränken die Möglichkeiten des Sozialleistungsträgers zur eigenständigen Erbringung seiner Sozialleistung, so zum Beispiel §§250 SGB III, 132 SGB V oder 77 SGB XI (Subsidiarität).
Die Abwicklung der Sozialleistung erfolgt in einem Dreiecksverhältnis zwischen dem sozialleistungsberechtigten Bürger, dem Sozialleistungsträger und dem Leistungserbringer. Wenn ein Bürger seinen Rechtsanspruch beim Träger der Sozialleistung geltend gemacht und daraufhin einen Bewilligungsbescheid erhalten hat, dient dieser zugleich als Kostenzusage des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Erbringer der Sozialleistung (Finanzierung Freier Träger).