Im engeren Sinne sind die Träger der Sozialhilfe und die Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) Beratungsstellen. Ein Rechtsanspruch auf Beratung über Rechte und Pflichten nach dem SGB wird jedem durch §14 SGB I eingeräumt. Im Unterschied zur Aufklärung handelt es sich bei der Beratung nicht nur um allgemeine Informationen. Die Beratung betrifft wie die Auskunft die individuelle Fragestellung des einzelnen Bürgers, ist aber gründlicher und umfassender. Insbesondere darf Beratung nicht dort enden, wo sich finanzielle Nachteile für die Institution, welche die Beratung erteilt, durch die Beratung ergeben. Diese Verpflichtung zur Beratung besteht auch für die Träger der Sozialhilfe nach den §§5 und 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie Artikel II §1 SGB I.
Die Aufgaben von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen in Beratungsstellen sind je nach Art der Beratungsstelle unterschiedlich. In der Erziehungsberatungsstelle zum Beispiel wirken sie zusammen mit den Vertretern anderer Berufe (Psychologen, Ärzte). Dagegen sind sie zum Beispiel bei der Beratung in Fragen der Sozialhilfe allein und umfassend zuständig.
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