Nach §194 BGB ist der Anspruch das Recht, von einem anderem ein Tun oder eine Unterlassung zu verlangen. Das kann gerichtlich durchgesetzt werden (Gerichtsbarkeit). Seit dem 01.01.2002 gelten durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Deutschland neue und unterschiedlich lange Verjährungsfristen. Dabei wurde die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist des ¤ 195 BGB von 30 auf drei Jahre gesenkt und somit der Praxis angepasst und vereinheitlicht. Neuregelungen bei den Verjährungsfristen gelten zum Beispiel für sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufvertragsrecht (mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren beim Kauf von beweglichen Sachen) oder bei Ansprüchen auf die Herausgabe des Eigentums (mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten).
Der Rechtsanspruch im öffentlichen Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, von der Öffentlichen Verwaltung die Vornahme oder die Unterlassung einer bestimmten Handlung zu verlangen, zum Beispiel eine Baugenehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird als subjektives öffentliches Recht bezeichnet, das man gerichtlich durchsetzen kann (Rechtsbehelf).
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen informieren Klienten über deren Rechtsansprüche, sind bei der Beantragung von Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, behilflich und unterstützen Klienten bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche, zum Beispiel durch argumentative Hilfe in Widerspruchsverfahren.
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