In der Rechtsbehelfsbelehrung, die grundsätzlich jedem Verwaltungsakt beigefügt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, einzulegen ist. Wenn die Behörde, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch richtet, diesem Widerspruch nicht entsprechen kann, so erlässt die nächst höhere Behörde einen Widerspruchsbescheid. Damit wird das Vorverfahren innerhalb der Verwaltung (Widerspruchsverfahren) beendet.
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