| Unter Widerspruch versteht man eine Form des Rechtsbehelfs. Der Bürger kann gegen eine Verwaltungsentscheidung (Öffentliche Verwaltung) Widerspruch einlegen. Die Verwaltungsgerichtsordnung legt im Grundsatz fest, dass vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem verwaltungsinternen Vorverfahren überprüft werden muss (§68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dieses Widerspruchsverfahren wird durch den Widerspruch ausgelöst. In der Rechtsbehelfsbelehrung, die grundsätzlich jedem Verwaltungsakt beigefügt ist, wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, einzulegen ist. Wenn die Behörde, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch richtet, diesem Widerspruch nicht entsprechen kann, so erlässt die nächst höhere Behörde einen Widerspruchsbescheid. Damit wird das Vorverfahren innerhalb der Verwaltung (Widerspruchsverfahren) beendet. |