Als Verfahren bezeichnet man die Regelung zum Ablauf einer Angelegenheit. Für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen ist das Verfahren vor Gericht (Gerichtsbarkeit) und das Verfahren in der Öffentlichen Verwaltung von Bedeutung. Das Verwaltungsverfahren ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Bundesländer grundsätzlich geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten für Bundesbehörden. Gleiches gilt für das Verwaltungsverfahrensgesetz eines Bundeslandes und die Behörden dieses Bundeslandes. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Bundesländer sind im Wesentlichen identisch. Eine Reihe von Gesetzen enthalten besondere Verfahrensvorschriften, so zum Beispiel das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) (Psychotherapie). In der Sozialen Arbeit sind Besonderheiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu beachten. Hier gelten eigene Verfahrensvorschriften, die im SGB X und im SGB I genannt werden. Für Bereiche der Sozialen Arbeit, die nicht im SGB geregelt wurden, bleiben die Verfahrensvorschriften in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder weiter gültig, zum Beispiel für den Strafvollzug, die Bewährungshilfe, das Polizeirecht oder Ausländerrecht. Die Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren in den §§8 bis 66 SGB X behandeln Themen wie
Ergänzend sind Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nach den §§16, 17 und 36 SGB I zu berücksichtigen. Diese betreffen die Antragstellung, die Ausführung der Sozialleistungen, die Planungszuständigkeit (Planung, Zuständigkeit) des Trägers der Sozialleistung, die Zusammenarbeit mit freien Einrichtungen und Organisationen (Freie Träger), die Beschleunigung des Verfahrens und die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen (Altersgrenze). |
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