| Die Jugendgerichtshilfe wird nach der Regelung in §38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vom Jugendamt im Zusammenwirken mit den Trägern der Jugendhilfe ausgeübt. Ergänzend regelt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Jugendgerichtshilfe den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen (Volljährigkeit) während des gesamten Verfahrens vor dem Jugendgericht betreuen soll. Die Jugendgerichtshilfe nimmt eine wesentlich anspruchsvollere Aufgabe wahr als die Gerichtshilfe für Erwachsene. Sie hat eine eigenständige Rolle im Verfahren vor dem Jugendgericht. Der für das Jugendstrafrecht bestimmende Erziehungsgedanke wird wesentlich durch den Beitrag der Jugendgerichtshilfe umgesetzt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht den Vertretern der Jugendgerichtshilfe nicht zu. |