| Die Familiengerichtshilfe ist ein Tätigkeitsfeld (Arbeitsfeld) des Jugendamts. Nach den Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, welche die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen (Elterliche Sorge) betreffen (§50 KJHG). In bestimmten Angelegenheiten vor dem Familiengericht (§49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) muss das Jugendamt mitwirken. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind deshalb im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (Scheidungsfolgen) zum Beispiel bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls, bei der Übertragung von Angelegenheiten der Elterlichen Sorge und bei der Regelung des Umgangs mit dem Kind beteiligt. Sie erstellen Berichte und Gutachten und werden vom Gericht angehört. Das Jugendamt ist verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten, wenn das seiner Meinung nach erforderlich ist, um eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen abzuwenden (§50 KJHG). |