| Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts (Gerichtsbarkeit). Es hat eine umfassende Zuständigkeit für Auseinandersetzungen in Bezug auf Ehe, Familie, Scheidung und Scheidungsfolgen. Die Parteien müssen vor Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden (Anwaltszwang). Die zweite Instanz (Rechtsbehelf, Rechtsmittel) in familiengerichtlichen Verfahren ist das Oberlandesgericht, danach ist der Bundesgerichtshof zuständig. Zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht, das eine andere Abteilung des Amtsgerichts ist, gibt es viele Berührungspunkte. Das Jugendamt hat nach §49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und nach §50 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Mitwirkungsrechte als unabhängige Fachbehörde (Professionalisierung) im familiengerichtlichen Verfahren (Familiengerichtshilfe). |