| Das Familienrecht ist ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es sind drei Teile zu unterscheiden:- Eherecht mit Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht,
- Verwandtschaftsrecht, einschließlich Verwandtenunterhalt (Unterhaltsrecht), Recht der Elterlichen Sorge, nichteheliche Kinder sowie Adoption und
- Vormundschaftsrecht einschließlich Betreuungsrecht und Pflegschaftsrecht.
Das Familienrecht ist als Teil des BGB im Jahr 1900 in Kraft getreten und war in seiner ursprünglichen Fassung orientiert an den gesellschaftlichen Vorstellungen der damaligen Zeit. Eine Reform des Familienrechts (Familiengericht, Vormundschaftsgericht) erfolgte in den 70er Jahren. Damals wurde das Leitbild des Patriarchen, der über Ehe und Familie herrscht, aufgegeben. Bei der Ehescheidung wurde das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Eine Ehe gilt als zerrüttet, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und aller Voraussicht nach nicht wiederhergestellt werden kann. Die rechtliche Benachteiligung nichtehelicher Kinder wurde zurückgenommen. Die Volljährigkeitsgrenze (Altersgrenze) wurde von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. An die Stelle der Vormundschaft trat die Betreuung. |