| Ein Kind (Kindheit) ist nichtehelich, wenn seine Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet waren (Eherecht). Lange Zeit bestanden erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Diese sind durch die Reform des Familienrechts im Jahr 1997 abgeschafft worden. Das nichteheliche Kind ist heute mit dem Vater im rechtlichen Sinne verwandt. Das Kind kann auf Antrag und mit der Zustimmung beider Eltern auch den Namen des Vaters annehmen und hat dem Vater gegenüber einen Erbanspruch. Im Unterschied zu der Zeit vor der Reform hat der Vater eines nichtehelichen Kindes heute nach §1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Wenn es erforderlich ist, wird die Vaterschaft durch das Vormundschaftsgericht festgestellt. Die Mutter hat gegen den Vater einen begrenzten Unterhaltsanspruch (Unterhaltsrecht). Auf Antrag wird das Jugendamt für alle Fragen der Vaterschaftsfeststellung und des Unterhalts (Unterhaltspflicht) zum Beistand des Kindes bestellt. |