| Das Vormundschaftsgericht ist Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wie das Familiengericht, zu dem es viele Berührungspunkte gibt, ist auch das Vormundschaftsgericht eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Vormundschaftsgericht ist in zahlreichen Bereichen der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe, der Krankenfürsorge und der Altenhilfe zuständig. Bestimmte Aufgaben des Vormundschaftsgerichts werden nicht von einem Richter, sondern durch einen Rechtspfleger bearbeitet. Das Vormundschaftsgericht wird von sich aus tätig und stellt selbst alle erforderlichen Ermittlungen zur Aufklärung an. Dabei hat es das Prinzip der Subsidiarität zu berücksichtigen, wonach in erster Linie die Sorgeberechtigten (Elterliche Sorge) selbst die Angelegenheiten eines Hilfebedürftigen regeln müssen. |