Die Organisationsstruktur der Gerichte wird als Gerichtsbarkeit bezeichnet. Man unterscheidet ordentliche Gerichte, zuständig für Zivil- und Strafsachen beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht, und besondere Gerichte, das sind Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte. Alle Streitigkeiten, die nicht besonderen Gerichten zugewiesen sind, und alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschaftsgericht, Familiengericht) gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren, das vorwiegend in privatrechtlichen Angelegenheiten wie zum Beispiel Familienangelegenheiten (Familien, Familienrecht) zum Tragen kommt. Die Rechtsprechung wird in Deutschland fast vollständig von Berufsrichtern durchgeführt. Diese werden auf Lebenszeit berufen; ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden und sie sind nicht absetzbar. |
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