| Eine Pflegschaft wird durch das Vormundschaftsgericht angeordnet, wenn Inhaber der Elterlichen Sorge oder der Vormund (Vormundschaft) an der Erledigung einzelner Angelegenheiten eines Minderjährigen (Altersgrenze) verhindert sind. Diese gerichtlich angeordnete Maßnahme betrifft nur einen bestimmten Teil (zum Beispiel Vermögensfragen), während die Vormundschaft alle Angelegenheiten des Minderjährigen betrifft. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen erkennen die Notwendigkeit für eine Pflegschaft, sie informieren das Vormundschaftsgericht, kooperieren mit dem Pfleger und können vom Vormundschaftsgericht selbst zum Pfleger bestellt werden. |