| Für einen Minderjährigen (Altersgrenze) bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vormund, wenn er nicht unter Elterlicher Sorge steht. Der Vormund vertritt den Minderjährigen rechtlich hinsichtlich seiner Person und seines Vermögens. Für Volljährige (Volljährigkeit) gilt nicht das Rechtsinstitut der Vormundschaft, sondern das der Betreuung. Normalerweise ist die Vormundschaft ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt. In besonders wichtigen Angelegenheiten, zum Beispiel bei der Einwilligung für eine lebensbedrohende Operation oder beim Verkauf einer Immobilie, muss der Vormund vor seiner Entscheidung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. |