| Das System der Sozialen Sicherung weist in Deutschland nach wie vor zahlreiche unterschiedliche Zuständigkeiten auf. Dies führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern über die Zuständigkeit in einem konkret gegebenen Fall. Um zu vermeiden, dass dieser Streit auf Kosten der Bürger ausgetragen wird, kann der Leistungsträger, an den der Bürger sich zuerst gewandt hat, bei ungeklärter Zuständigkeit nicht nur per Antrag sondern auch im Rahmen von Auskunft oder Beratung vorläufige Leistungen erbringen. Entsprechende Bestimmungen sind in §43 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) enthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Leistungsträger sogar zur vorläufigen Leistung verpflichtet, wenn der Bürger dies beantragt (Vorleistungspflicht). In diesen Fällen darf dann allerdings tatsächlich nur die Zuständigkeit strittig sein, nicht mehr der grundsätzliche Rechtsanspruch auf die Sozialleistungen. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand nachweislich aufgrund eines Unfalls eine medizinische Rehabilitation benötigt und zwischen den Kostenträgern, etwa der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder womöglich der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Zuständigkeit strittig ist. |