Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Leistungsträger sogar zur vorläufigen Leistung verpflichtet, wenn der Bürger dies beantragt (Vorleistungspflicht). In diesen Fällen darf dann allerdings tatsächlich nur die Zuständigkeit strittig sein, nicht mehr der grundsätzliche Rechtsanspruch auf die Sozialleistungen. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand nachweislich aufgrund eines Unfalls eine medizinische Rehabilitation benötigt und zwischen den Kostenträgern, etwa der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder womöglich der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Zuständigkeit strittig ist.
1 (904) |
|||
|