Die meisten Sozialleistungen dürfen von der Verwaltung nur bearbeitet werden, wenn der Leistungsberechtigte einen Antrag gestellt hat (Antragsprinzip). Wenn das Gesetz einen Antrag des betroffenen Bürgers vorschreibt, so können Verwaltungsakte, die ohne diesen Antrag erlassen wurden, nichtig sein.
In manchen Fällen bestehen genaue Vorschriften über die Form der Antragstellung, das heißt es gibt Antragsformulare, feststehende Fristen oder Adressaten. Verletzungen dieser Vorschriften können in der Regel nicht geheilt werden (Rechtsbehelf). In anderen Bereichen kommt der Gesetzgeber dem Antragsteller entgegen; so ist zum Beispiel die mündliche Antragstellung möglich oder es können Anträge auch bei nicht zuständigen Stellen eingereicht werden, die dann an den Zuständigen weiterzuleiten sind. In §19 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X), ist der auch für Gehörlose wichtige Fall geregelt, dass ein Antrag bei der Behörde in einer fremden Sprache abgegeben werden kann.
Das Antragsprinzip spielt nicht nur in der Verwaltung, sondern auch in Verfahren vor Gericht (Gerichtsbarkeit) eine Rolle. Außerdem werden im Strafrecht bestimmte Delikte benannt, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden (Antragsdelikte).
Es gehört zu den Aufgaben von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, ihre Klienten auf die Möglichkeiten oder Notwendigkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen und sie dabei zu unterstützen, zum Beispiel bei Anträgen auf Wohngeld (Wohnungspolitik) oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
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