In §15 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) ist gesetzlich geregelt, dass Auskunftsstellen, die das Landesrecht bestimmt, und die Krankenversicherung sowie die Pflegeversicherung über alle sozialen Angelegenheiten nach dem SGB Auskünfte geben müssen. Dabei geht es um die individuelle Fragestellung des einzelnen Bürgers. Er hat einen Rechtsanspruch auf die richtige Auskunft. Wenn eine Auskunft unrichtig, unvollständig oder missverständlich ist, kann sich daraus eine Haftungsfrage ergeben. |
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