| Nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) sind die Leistungsträger des SGB und ihre Verbände verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte (auf Ausbildungsförderung, Sozialversicherung, soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Familienlastenausgleich, Zuschüsse zu den Wohnungskosten, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe) und Pflichten (zur Auskunft, zum persönlichen Erscheinen auf Verlangen, zur Zulassung ärztlicher und psychologischer Untersuchungen, zur Teilnahme an Heilbehandlungen, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen) nach dem SGB aufzuklären (§13 SGB I). Dabei handelt es sich um eine allgemeine Information, zum Beispiel durch Informationsbroschüren oder durch Pressemitteilungen. Ein individueller Rechtsanspruch auf Aufklärung besteht nicht. Dieser Bedarf wird durch die Auskunft oder durch die Beratung (Beratungsstelle) sichergestellt. |