Nach der Reform des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz gibt es in Deutschland ab dem 01.01.2003 für Ausländer neben der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis die (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltsbefugnis, die Aufenthaltsbewilligung, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung wurden durch diese Reform abgeschafft. Die Aufenthaltserlaubnis orientiert sich an dem Zweck des Aufenthalts (Ausbildung, Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis), Familiennachzug, humanitäre Gründe). Die politische Auseinandersetzung über diese rechtliche Regelung hält nach der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes an. In dieser Sache ist auch das Bundesverfassungsgericht angerufen worden. |
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