Nach dem Recht der Arbeitsförderung benötigen Ausländer zur Arbeitsaufnahme in Deutschland eine Genehmigung nach dem Sozialgesetzbuch, 3. Buch (§284 SGB III). Von dieser Verpflichtung sind bestimmte Gruppen von Ausländern, zum Beispiel einige EU-Bürger, befreit. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Genehmigung des Arbeitsamts kann bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem Bußgeld geahndet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen macht sich ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne die Genehmigung des Arbeitsamts beschäftigt, strafbar. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen haben in der Regel ein Interesse daran, dass ihre ausländischen Klienten eine Arbeitserlaubnis erhalten, weil auf dieser Basis die Bemühungen um Integration wesentlich erleichtert werden. |
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