| Die Arbeitsförderung regelt sich nach dem Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) das mit Wirkung zum 01.01.1998 an die Stelle des früheren Arbeitsförderungsgesetzes getreten ist. Es bestimmt die Aufgaben und Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der nachgeordneten Stellen (Landesarbeitsämter und örtliche Arbeitsämter). Durch die Leistungen der Arbeitsförderung soll vor allem der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden. Dies geschieht, indem Ausbildungs- und Arbeitsuchende über Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts und der Berufe beraten werden, offene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von benachteiligten, also auch behinderten, Ausbildungs- und Arbeitsuchenden für eine Erwerbstätigkeit verbessert werden. Dadurch sollen Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe vermieden oder verkürzt werden (§1 SGB III). Diese Leistungen werden zum größten Teil durch die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Arbeitslosenversicherung finanziert; den Rest zahlt die Bundesregierung aus Steuermitteln. |