Die Träger der Sozialen Arbeit werden in Öffentliche Träger und Freie Träger unterschieden. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nennen ausdrücklich Träger der Jugendhilfe (§3 KJHG) und Träger der Sozialhilfe (§§9 und 96 BSHG). Darüber hinaus bezeichnet §12 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) Leistungsträger als zuständig für die Sozialleistungen. In Fachdiskussionen sind daraus auch die Begriffe "Leistungserbringer der Sozialen Arbeit", "Leistungsträger" oder "Sozialleistungsträger" entwickelt worden. Bei den im SGB I in den §§18 bis 29 genannten Leistungsträgern handelt es sich um:
Soziale Leistungen werden vom zuständigen Träger der Sozialleistungen bewilligt. Dieser muss die Leistungen jedoch nicht selbst erbringen. Leistungserbringer sind häufig Freie Träger und gelegentlich Kommunen mit ihren Sozialen Diensten und Einrichtungen. Einzelne Sozialgesetze bestimmen entweder ausdrücklich einen Vorrang der Freien Träger (§§93 BSHG, 4 KJHG) oder sie beschränken die Möglichkeiten des Sozialleistungsträgers zur eigenständigen Erbringung seiner Sozialleistung, so zum Beispiel §§250 SGB III, 132 SGB V oder 77 SGB XI (Subsidiarität). Die Abwicklung der Sozialleistung erfolgt in einem Dreiecksverhältnis zwischen dem sozialleistungsberechtigten Bürger, dem Sozialleistungsträger und dem Leistungserbringer. Wenn ein Bürger seinen Rechtsanspruch beim Träger der Sozialleistung geltend gemacht und daraufhin einen Bewilligungsbescheid erhalten hat, dient dieser zugleich als Kostenzusage des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Erbringer der Sozialleistung (Finanzierung Freier Träger). |
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