Der Begriff Gesamtplan ist für die Sozialhilfe nach §46 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von Bedeutung. Man versteht darunter eine Planung und Koordination zur Erreichung eines angestrebten Erfolgs. In der Eingliederungshilfe für Behinderte soll dadurch erreicht werden, dass die verschiedenen in Betracht kommenden Leistungen aufeinander abgestimmt sowie nahtlos und zügig durchgeführt werden. Behinderte Personen haben einen Rechtsanspruch auf die Erstellung eines Gesamtplans. Dieser Plan selbst ist kein Verwaltungsakt (Öffentliche Verwaltung), er bietet jedoch die Grundlage für Entscheidungen über Sozialleistungen durch die zuständigen Träger der Sozialen Arbeit. Bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches 9. Buch (SGB IX) im Jahr 2001 spielte dieser Begriff auch bei der Rehabilitation von behinderten Personen nach §5 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-Angleichungsgesetz) eine Rolle. Nachdem das Reha-Angleichungsgesetz durch das SGB IX aufgehoben wurde, ist die Gestaltung der Rehabilitation unter dem Begriff Gesamtplan fortentwickelt worden durch die Regelungen in den §§10, 11 und 12 SGB IX. Das SGB IX als Gesetz über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist nicht mehr am Gesamtplan orientiert, sondern spricht von Koordinierung und Zusammenwirken der Leistungen sowie von der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger. Diese Bemühungen um eine Gesamtschau spielen auch in der Jugendhilfe unter dem Stichwort Hilfeplan eine Rolle. |
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