Eingliederungshilfe ist die Kurzfassung für den Begriff Eingliederungshilfe für Behinderte. Dabei handelt es sich um eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Eingliederungshilfe nach den §§39 bis 47 BSHG ist damit eine der wesentlichen Grundlagen der Behindertenhilfe. Sie benennt die Anspruchsvoraussetzungen und die Aufgaben der Prävention sowie der medizinischen, vorschulischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Abgrenzungen zur Krankenhilfe und zur Hilfe zur Pflege nach dem BSHG sowie zu den Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sind im Einzelfall oft schwierig. Die Eingliederungshilfe-Verordnung regelt über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus wichtige Einzelheiten der Eingliederungshilfe wie Hilfsmittel oder Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Kuren) oder Umschulung. Außerdem werden wesentliche Begriffe erklärt wie zum Beispiel "körperlich wesentlich Behinderte", "geistig wesentlich Behinderte" oder "von Behinderung Bedrohte". Gute Kenntnisse in der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG, einschließlich der Regelungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung, sind für die in der Behindertenhilfe arbeitenden Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unerlässliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit. Dazu gehört auch eine umfassende Beratung behinderter Bürger über die Leistungen, die sie durch die Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. |
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