Eine Umschulung soll den Wechsel von einem zuvor erlernten Beruf in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglichen. Bei der Umschulung handelt es sich somit um eine zweite Berufsausbildung und nicht um eine Fortbildung im ursprünglich erlernten Beruf. Die Umschulung ist eine häufige Form der beruflichen Rehabilitation. Erwachsene, die in Folge ihrer Behinderung (behindert) oder einer Erkrankung (Krankheit) ihren erlernten Beruf oder die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten können, sollen mit Hilfe der Umschulung in einem neuen Beruf weiter erwerbstätig bleiben können. Dieser soll dem ursprünglich erlernten oder ausgeübten Beruf möglichst gleichwertig sein. Ziel der Umschulung ist ein qualifizierter Berufsabschluss und die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Umschulung soll in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern. Maßnahmen der Umschulung behinderter Rehabilitanden werden überwiegend in Berufsförderungswerken (BFW) durchgeführt. Eine betriebliche Umschulung ist aber ebenfalls möglich. Die Umschulung gehört zu den ausdrücklich im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Sozialversicherung) aufgezählten berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation im Sozialgesetzbuch 6. und 7. Buch (§§16 und 19 SGB VI sowie 35 und 38 SGB VII). Das SGB III sieht eine vergleichbare berufsfördernde Rehabilitationsleistung für Behinderte in Form der Förderung der beruflichen Weiterbildung vor (§§98 und 102 in Verbindung mit den §§77, 87, 92 SGB III). Als möglicher Rehabilitationsträger nach dem sozialen Entschädigungsrecht kommt auch die Hauptfürsorgestelle in Frage. |
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