Die Unübersichtlichkeit des Sozialrechts wird seit Jahrzehnten beklagt. Bereits im Jahr 1955 forderte eine Expertenkommission, das Sozialrecht in einem Gesetzbuch zu vereinheitlichen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) wurde eingeführt, um das Sozialrecht übersichtlicher zu gestalten. Die Arbeiten am SGB sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Im Jahr 1975 wurde der Allgemeine Teil als Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) fertiggestellt. In den folgenden Jahren kamen hinzu:
Das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ist in das SGB IX eingegangen und existiert seit dem 01.07.2001 nicht mehr als selbstständiges Gesetz. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist bis jetzt noch nicht Teil des Sozialgesetzbuches. Durch die Bestimmung in Artikel II §1 SGB I ist geregelt, dass das BSHG bis zu seiner Einordnung als Teil des SGB gilt. Dadurch sind der Allgemeine Teil (SGB I) und die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit der Leistungsträger (SGB X) bereits jetzt auf das BSHG anwendbar. |
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