Arbeitsschutz bezeichnet die öffentlich-rechtlich geregelten Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz des Arbeitnehmers vor den durch die Arbeit drohenden Gefahren. Für Personen bis zum 18. Lebensjahr hat sich der Jugendarbeitsschutz entwickelt. Es ist zwischen dem sozialen und dem technischen Arbeitsschutz zu unterscheiden. Der soziale Arbeitsschutz betrifft zum Beispiel die Arbeitszeit, den Urlaub, die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Der technische Arbeitsschutz regelt die betrieblichen Arbeitsbedingungen wie Gerätesicherheit oder Schutzvorrichtungen. Im technischen Arbeitsschutz stehen zwei Organisationsformen nebeneinander: die in der Gewerbeordnung (GewO) geregelte Gewerbeaufsicht (GA) einerseits und die im Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) geregelte Berufsgenossenschaft (BG) auf der anderen Seite. Es kann deshalb zwischen dem staatlichen (Gewerbeaufsicht) und dem berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz unterschieden werden. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen können soziale Probleme (Krankheit) unter Umständen durch den Hinweis auf Bestimmungen des Arbeitsschutzes beeinflussen (Betriebliche Sozialarbeit). |
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