Die Vergütung der stationären Pflegeleistungen ist für den Bereich der Pflegeversicherung in den §§84ff. Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), geregelt. Pflegesätze sind Entgelte für die Pflegeleistungen des Pflegeheims (Einrichtung) sowie für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung (Finanzierung Freier Träger). Dieser Pflegesatz ist vom Heimbewohner oder seinem Kostenträger zu zahlen. In einer Pflegesatzvereinbarung (Vereinbarungen) werden Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Leistungsträgern (Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe) vereinbart. Die Pflegesatzvereinbarung kann auch durch eine Pflegesatzkommission erfolgen, wenn die betroffenen Heimträger zustimmen. Die Pflegesatzkommission wird unter anderem gebildet aus dem Landesverband der Pflegekassen, einem durch das Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe und der Vereinigung der Pflegeheimträger im Land. Die Pflegesatzparteien vereinbaren auch Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (so genannte Hotelkosten). Diese Entgelte bestehen neben den Pflegesätzen. Sie sind von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung in der Pflege sowie für das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen vereinbaren die Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene mit Wirksamkeit für den Einzelfall. In Konfliktfällen ist nach §76 SGB XI zunächst eine Schiedsstelle anzurufen. |
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