| Der Begriff Einrichtung ist in der Jugendhilfe und in der Sozialhilfe gebräuchlich. Er wird aber auch in der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Gesundheitshilfe und in der Pflegeversicherung verwandt. Es handelt sich dabei um Lebensräume für Personen außerhalb der eigenen Familie, wie zum Beispiel Wohngruppen, Heime oder Treffpunkte zur Freizeitgestaltung. Man spricht aber auch von Einrichtungen in Bezug auf Kindergärten und Kinderhorte. Diese werden von den Trägern der Sozialen Arbeit im Hinblick auf verschiedene Bedarfslagen (Hilfe) organisiert und betrieben. Nach §17 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) sind die Sozialleistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Zu beachten ist außerdem, dass nicht jede Einrichtung ein Heim im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) ist, weil es Einrichtungen auch in ambulanter und teilstationärer Form gibt. |