Das Heimgesetz (HeimG) regelt die staatliche Aufsicht über solche Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige (Pflegebedürftigkeit) und behinderte Volljährige (Volljährigkeit) dauerhaft aufnehmen und betreuen. Durch die Neufassung im Jahr 2001 ist das HeimG aus dem Jahre 1975 zu einem Heimbewohnerschutzgesetz (HeimBSG) fortentwickelt worden. Das HeimG gilt nicht für Krankenhäuser und für Heime, die Kinder und Jugendliche aufnehmen (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG). Für Angebote des Betreuten Wohnens gilt das HeimG in den Fällen, wo Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weiter gehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Das HeimG gilt grundsätzlich auch für alle Angebote der Tages- und Nachtpflege. Das vom Bundestag erlassene HeimG überlässt es den Bundesländern zu bestimmen, welche Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind. Folglich ist es zu unterschiedlichen Organisationsformen gekommen. Die zuständige Behörde für die Heimaufsicht ist in einigen Bundesländern die Kommune, in anderen das Land. Wesentliche Inhalte der Heimaufsicht wurden auf der Basis des HeimG durch Rechtsverordnungen näher bestimmt (zum Beispiel Heim-Mindestbauverordnung, Heim-Personalverordnung). Neben der Heimaufsicht gibt es seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1994 eine weitere Kontrollinstanz. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft im Auftrag der Pflegekassen die Qualität der Pflege in stationären Einrichtungen. Daraus ergibt sich die neue Aufgabe einer abgestimmten Kooperation (Koordination) zwischen MDK, Trägern der Sozialhilfe, den Pflegekassen und den Heimaufsichtsbehörden. Nach §20 HeimG übernimmt die Heimaufsichtsbehörde dabei den Vorsitz und die Geschäftsführung. Die Pflegekassen und der MDK wurden durch den mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) neu geschaffenen §117 Sozialgesetzbuch, 11. Buch (SGB XI), ab dem 01.01.2002 verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach §20 Abs. 5 HeimG mitzuwirken. |
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